Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2010
In der Fassung vom 1 Juli 2010 1 Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2010
( aufgehoben )
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2010
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet , die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen , personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2010
Als Mediator darf sich bezeichnen , wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann , dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2010
Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe , soweit das üblich ist Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2010
Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und / oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2010
Der Rechtsanwalt hat zu gewährleisten , dass die Tätigkeit eines Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
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Vorschrift des § 13 BORA ist durch Urteil
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
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Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert , muss er dies dem
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
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( 1 ) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren , soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind ( 2 ) Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig , soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BORA - BerufsO für Rechtsanwälte > §§ 2 - 34, Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsau...
