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Treffer 1 - 10 von 277
  • Relevanz:
    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2010

    In der im Bundesgesetzblatt Teil   III , Gliederungsnummer   303 - 8 , veröffentlichten bereinigten Fassung Zuletzt geändert durch Artikel   1 des Gesetzes vom 30   Juli   2009 ( BGBl   I   S   2449 ) Inhaltsübersicht   ( 2 ) § §     Erster

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Relevanz:
    § 97 BRAO, Geschäftsverteilung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 09.09.1994

    Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie §   70 Abs   1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 92 - 112f, Fünfter Teil - Die Gerichte in Anwalt...

  • Relevanz:
    § 117a BRAO, Verteidigung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 09.09.1994

    Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist §   140 Abs   1 Nr   1 bis   3 , 6 und 7 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 116 - 161a, Siebenter Teil - Das anwaltsgerichtl...

  • Relevanz:
    § 172a BRAO, Sozietät

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 09.09.1994

    1 Rechtsanwälte , die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind , dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen 2 Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 162 - 174, Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft ...

  • Relevanz:
    § 5 BRAO, Freizügigkeit

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 20.12.1989

    Wer in einem deutschen Land die Befähigung zum Richteramt erlangt hat ( §   4 ) , kann auch in jedem anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 4 - 42d, Zweiter Teil - Die Zulassung des Rechts...

  • Relevanz:
    § 34 BRAO, Zustellung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.09.2009

    Verwaltungsakte , durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt , zurückgenommen oder widerrufen wird

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 4 - 42d, Zweiter Teil - Die Zulassung des Rechts...

  • Relevanz:
    § 43 BRAO, Allgemeine Berufspflicht

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 31.12.1963

    1 Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben 2 Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens , welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert , würdig zu erweisen

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 43 - 59m, Dritter Teil - Die Rechte und Pflichte...

  • Relevanz:
    § 43b BRAO, Werbung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 09.09.1994

    Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt , soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 43 - 59m, Dritter Teil - Die Rechte und Pflichte...

  • Relevanz:
    § 142 BRAO, Beschwerde

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 09.09.1994

    Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können , ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 116 - 161a, Siebenter Teil - Das anwaltsgerichtl...

  • Relevanz:
    § 172b BRAO, Kanzlei

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.09.2009

    1 Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten 2 §   14 Abs   3 gilt mit der Maßgabe , dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 162 - 174, Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft ...


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