Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2010
In der im Bundesgesetzblatt Teil III , Gliederungsnummer 303 - 8 , veröffentlichten bereinigten Fassung Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30 Juli 2009 ( BGBl I S 2449 ) Inhaltsübersicht ( 2 ) § § Erster
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 09.09.1994
Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 92 - 112f, Fünfter Teil - Die Gerichte in Anwalt...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 09.09.1994
Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs 1 Nr 1 bis 3 , 6 und 7 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 116 - 161a, Siebenter Teil - Das anwaltsgerichtl...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 09.09.1994
1 Rechtsanwälte , die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind , dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen 2 Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 162 - 174, Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft ...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 20.12.1989
Wer in einem deutschen Land die Befähigung zum Richteramt erlangt hat ( § 4 ) , kann auch in jedem anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 4 - 42d, Zweiter Teil - Die Zulassung des Rechts...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.09.2009
Verwaltungsakte , durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt , zurückgenommen oder widerrufen wird
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 4 - 42d, Zweiter Teil - Die Zulassung des Rechts...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 31.12.1963
1 Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben 2 Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens , welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert , würdig zu erweisen
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 43 - 59m, Dritter Teil - Die Rechte und Pflichte...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 09.09.1994
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt , soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 43 - 59m, Dritter Teil - Die Rechte und Pflichte...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 09.09.1994
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können , ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 116 - 161a, Siebenter Teil - Das anwaltsgerichtl...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.09.2009
1 Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten 2 § 14 Abs 3 gilt mit der Maßgabe , dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung > §§ 162 - 174, Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft ...
