Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.03.2010
In der Fassung vom 1 März 2010 ( 1 ) Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
FAO - Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.03.2010
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung
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( 1 ) Der Antrag , die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten , ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen , der der Antragsteller angehört ( 2 ) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen ( 3 ) Die Rechtsanwaltskammer
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung
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ursprüngliche § 15 FAO (BRAK-Mitt. 1996
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 1 - 16, Erster Teil - Fachanwaltschaft > §§ ...
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Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43 c Abs 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht , das Steuerrecht , das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 1 - 16, Erster Teil - Fachanwaltschaft > § 1, Ers...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.03.2010
( 1 ) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch Er kann jedoch davon absehen , wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 1 - 16, Erster Teil - Fachanwaltschaft > §§ ...
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( 1 ) Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden , wenn dies für den Antragsteller günstiger ist Die Fortbildungsregelung des § 4 Abs 2 in der Fassung vom 3 4 2006 gilt ab 1 1 2007 Die Fortbildungsregelungen
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 1 - 16, Erster Teil - Fachanwaltschaft > §§ ...
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Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden , so ist hierüber eine schriftliche , von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung
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( 1 ) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller gelten die § § 41 Nr 2 und 3 , 42 Abs 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung
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( 1 ) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen ( 2 ) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme
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FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung
