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Treffer 1 - 10 von 41
  • Relevanz:
    FAO - Fachanwaltsordnung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    In der Fassung vom 1   März   2010 ( 1 ) Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung

  • Relevanz:
    § 21 FAO, Entschädigung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung

  • Relevanz:
    § 22 FAO, Antragstellung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    ( 1 ) Der Antrag , die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten , ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen , der der Antragsteller angehört ( 2 ) Dem Antrag sind die nach §   6 erforderlichen Unterlagen beizufügen ( 3 ) Die Rechtsanwaltskammer

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung

  • Relevanz:
    § 15 FAO, Fortbildung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    ursprüngliche § 15 FAO (BRAK-Mitt. 1996

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 1 - 16, Erster Teil - Fachanwaltschaft > §§ ...

  • Relevanz:
    § 1 FAO, Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß §   43 c Abs   1 Satz   2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht , das Steuerrecht , das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 1 - 16, Erster Teil - Fachanwaltschaft > § 1, Ers...

  • Relevanz:
    § 7 FAO, Fachgespräch

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    ( 1 ) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch Er kann jedoch davon absehen , wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 1 - 16, Erster Teil - Fachanwaltschaft > §§ ...

  • Relevanz:
    § 16 FAO, Übergangsregelung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    ( 1 ) Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden , wenn dies für den Antragsteller günstiger ist Die Fortbildungsregelung des §   4 Abs   2 in der Fassung vom 3 4 2006 gilt ab 1 1 2007 Die Fortbildungsregelungen

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 1 - 16, Erster Teil - Fachanwaltschaft > §§ ...

  • Relevanz:
    § 18 FAO, Gemeinsame Ausschüsse

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden , so ist hierüber eine schriftliche , von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung

  • Relevanz:
    § 23 FAO, Mitwirkungsverbote

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    ( 1 ) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller gelten die § §   41 Nr   2 und 3 , 42 Abs   1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung

  • Relevanz:
    § 24 FAO, Weiteres Verfahren

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.03.2010

    ( 1 ) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen ( 2 ) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    FAO - Fachanwaltsordnung > §§ 17 - 25, Zweiter Teil - Verfahrensordnung


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