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Treffer 1 - 10 von 121
  • Relevanz:
    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.10.2009

    Vom 5   Mai   2004 ( BGBl   I   S   718 ,   788 ) ( 1 ) Zuletzt geändert durch Artikel   7 Absatz   4 des Gesetzes vom 30   Juli   2009 ( BGBl   I   S   2449 ) Inhaltsübersicht § §     Abschnitt   1   Allgemeine Vorschriften       Geltungsbereich

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG

  • Relevanz:
    Anlage 1.7 RVG, Teil 7 Auslagen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 13.07.2005

    Nr Auslagentatbestand Höhe Vorbemerkung 7 :   ( 1 ) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist , kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen ( §  

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > Anhang

  • Relevanz:
    § 6 RVG, Mehrere Rechtsanwälte

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.07.2004

    Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen , erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 1 - 12b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • Relevanz:
    § 9 RVG, Vorschuss

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.07.2004

    Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 1 - 12b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • Relevanz:
    § 20 RVG, Verweisung, Abgabe

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.07.2004

    1 Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird , sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug 2 Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 16 - 21, Abschnitt 3 - Angelegenheit

  • Relevanz:
    § 22 RVG, Grundsatz

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 31.12.2006

    ( 1 ) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet ( 2 ) 1 Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30   Millionen   Euro , soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist 2 Sind in derselben

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 22 - 33, Abschnitt 4 - Gegenstandswert

  • Relevanz:
    § 41 RVG, Prozesspfleger

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.07.2004

    1 Der Rechtsanwalt , der nach §   57 oder §   58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist , kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen 2 Er kann von diesem keinen Vorschuss

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 37 - 41, Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren

  • Relevanz:
    § 1 RVG, Geltungsbereich

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.09.2009

    ( 1 ) 1 Die Vergütung ( Gebühren und Auslagen ) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz 2 Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den § §   57 und 58 der Zivilprozessordnung

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 1 - 12b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • Relevanz:
    § 7 RVG, Mehrere Auftraggeber

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.07.2004

    ( 1 ) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig , erhält er die Gebühren nur einmal ( 2 ) 1 Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen , die er schulden würde , wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 1 - 12b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • Relevanz:
    § 13 RVG, Wertgebühren

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.07.2004

    ( 1 ) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten , beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300   Euro 25   Euro 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 13 - 15a, Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften


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