Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.10.2009
Vom 5 Mai 2004 ( BGBl I S 718 , 788 ) ( 1 ) Zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30 Juli 2009 ( BGBl I S 2449 ) Inhaltsübersicht § § Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG
Normgeber: Bund, Gilt ab: 13.07.2005
Nr Auslagentatbestand Höhe Vorbemerkung 7 : ( 1 ) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist , kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen ( §
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > Anhang
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2004
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen , erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 1 - 12b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2004
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 1 - 12b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2004
1 Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird , sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug 2 Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 16 - 21, Abschnitt 3 - Angelegenheit
Normgeber: Bund, Gilt ab: 31.12.2006
( 1 ) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet ( 2 ) 1 Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro , soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist 2 Sind in derselben
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 22 - 33, Abschnitt 4 - Gegenstandswert
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2004
1 Der Rechtsanwalt , der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist , kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen 2 Er kann von diesem keinen Vorschuss
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 37 - 41, Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.09.2009
( 1 ) 1 Die Vergütung ( Gebühren und Auslagen ) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz 2 Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den § § 57 und 58 der Zivilprozessordnung
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 1 - 12b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2004
( 1 ) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig , erhält er die Gebühren nur einmal ( 2 ) 1 Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen , die er schulden würde , wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 1 - 12b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2004
( 1 ) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten , beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
RVG - RechtsanwaltsvergütungsG > §§ 13 - 15a, Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften
