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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 652 - 656d, Titel 10 - Maklervertrag/§§ 656a - 656d, Untertitel 4 - Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser/
Dokument
§ 656a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 4 – Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a BGB – Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
Zu § 656a: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 652 - 656d, Titel 10 - Maklervertrag/§§ 656a - 656d, Untertitel 4 - Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser/
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