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§ 531 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Seefrachtverträge → Zweiter Titel – Reisefrachtvertrag

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 531 HGB – Verladen

(1) 1Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. 2Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.

(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.

Zu § 531: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 481 - 552, Zweiter Abschnitt - Beförderungsverträge/§§ 481 - 535, Erster Unterabschnitt - Seefrachtverträge/§§ 527 - 535, Zweiter Titel - Reisefrachtvertrag/
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