Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
Zu § 87b: Eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2947) (1. 7. 2023).