Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 705 - 740c, Titel 16 - Gesellschaft/§§ 706 - 739, Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft/§§ 719 - 722, Kapitel 3 - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten/
Dokument
§ 721b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 721b BGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.
Zu § 721b: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 705 - 740c, Titel 16 - Gesellschaft/§§ 706 - 739, Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft/§§ 719 - 722, Kapitel 3 - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,3012
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,3012