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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 903 - 1017, Abschnitt 3 - Eigentum/§§ 929 - 984, Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen/§§ 937 - 945, Untertitel 2 - Ersitzung/
Dokument
§ 940 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 2 – Ersitzung
§ 940 BGB – Unterbrechung durch Besitzverlust
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 903 - 1017, Abschnitt 3 - Eigentum/§§ 929 - 984, Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen/§§ 937 - 945, Untertitel 2 - Ersitzung/
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