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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 535 - 597, Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag/§§ 549 - 577a, Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum/§§ 556 - 561, Kapitel 2 - Die Miete/§§ 556d - 556g, Unterkapitel 1a - Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten/
Dokument
§ 556f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Die Miete → Unterkapitel 1a – Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556f BGB – Ausnahmen
1 § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Zu § 556f: Eingefügt durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl I S. 610).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 535 - 597, Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag/§§ 549 - 577a, Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum/§§ 556 - 561, Kapitel 2 - Die Miete/§§ 556d - 556g, Unterkapitel 1a - Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten/
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