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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 2032 - 2063, Titel 4 - Mehrheit von Erben/§§ 2032 - 2057a, Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander/
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§ 2047 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2047 BGB – Verteilung des Überschusses
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 2032 - 2063, Titel 4 - Mehrheit von Erben/§§ 2032 - 2057a, Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander/
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