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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1363 - 1563, Titel 6 - Eheliches Güterrecht/§§ 1408 - 1557, Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht/§§ 1415 - 1518, Kapitel 3 - Gütergemeinschaft/§§ 1450 - 1470, Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten/
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§ 1455 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§ 1455 BGB – Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- 1.eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
- 2.auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
- 3.ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
- 4.einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
- 5.ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
- 6.ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
- 7.einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
- 8.ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
- 9.ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
- 10.die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1363 - 1563, Titel 6 - Eheliches Güterrecht/§§ 1408 - 1557, Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht/§§ 1415 - 1518, Kapitel 3 - Gütergemeinschaft/§§ 1450 - 1470, Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,1594
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