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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1018 - 1093, Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten/§§ 1030 - 1089, Titel 2 - Nießbrauch/§§ 1030 - 1067, Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen/
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§ 1060 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§ 1060 BGB – Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1018 - 1093, Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten/§§ 1030 - 1089, Titel 2 - Nießbrauch/§§ 1030 - 1067, Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen/
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