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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 903 - 1017, Abschnitt 3 - Eigentum/§§ 903 - 924, Titel 1 - Inhalt des Eigentums/
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§ 903 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Eigentum → Titel 1 – Inhalt des Eigentums
§ 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers
1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 903 - 1017, Abschnitt 3 - Eigentum/§§ 903 - 924, Titel 1 - Inhalt des Eigentums/
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