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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1564 - 1587, Titel 7 - Scheidung der Ehe/§§ 1569 - 1586b, Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten/§§ 1581 - 1584, Kapitel 3 - Leistungsfähigkeit und Rangfolge/
Dokument
§ 1581 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581 BGB – Leistungsfähigkeit
1Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. 2Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1564 - 1587, Titel 7 - Scheidung der Ehe/§§ 1569 - 1586b, Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten/§§ 1581 - 1584, Kapitel 3 - Leistungsfähigkeit und Rangfolge/
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