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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 311 - 319, Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung/§§ 311 - 311c, Untertitel 1 - Begründung/
Dokument
§ 311a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 1 – Begründung
§ 311a BGB – Leistungshindernis bei Vertragsschluss
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) 1Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. 3 § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 311 - 319, Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung/§§ 311 - 311c, Untertitel 1 - Begründung/
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