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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 705 - 740c, Titel 16 - Gesellschaft/§§ 740 - 740c, Untertitel 3 - Nicht rechtsfähige Gesellschaft/
Dokument
§ 740a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 16 – Gesellschaft → Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft
§ 740a BGB – Beendigung der Gesellschaft
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
Auflösungsbeschluss;
- 3.
Tod eines Gesellschafters;
- 4.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Zu § 740a: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 705 - 740c, Titel 16 - Gesellschaft/§§ 740 - 740c, Untertitel 3 - Nicht rechtsfähige Gesellschaft/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,3019
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