Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6.
Eltern,
- 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Zu § 1609: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1589 - 1772, Abschnitt 2 - Verwandtschaft/§§ 1601 - 1615n, Titel 3 - Unterhaltspflicht/§§ 1601 - 1615, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,1774