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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 662 - 676c, Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste/§§ 662 - 674, Untertitel 1 - Auftrag/
Dokument
§ 672 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste → Untertitel 1 – Auftrag
§ 672 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
1Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 662 - 676c, Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste/§§ 662 - 674, Untertitel 1 - Auftrag/
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