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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1854 BGB – Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird,
- 2.
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1),
- 3.
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
- 4.
zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,
- 5.
zur Eingehung einer Bürgschaft,
- 6.
zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
- 7.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und
- 8.
zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.
Zu § 1854: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1814 - 1881, Titel 3 - Rechtliche Betreuung/§§ 1821 - 1860, Untertitel 2 - Führung der Betreuung/§§ 1835 - 1860, Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten/§§ 1848 - 1854, Unterkapitel 4 - Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,2066