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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 2032 - 2063, Titel 4 - Mehrheit von Erben/§§ 2058 - 2063, Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern/
Dokument
§ 2063 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 2 – Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2063 BGB – Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 2032 - 2063, Titel 4 - Mehrheit von Erben/§§ 2058 - 2063, Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern/
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