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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 1942 - 1966, Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts/
Dokument
§ 1957 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben → Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1957 BGB – Wirkung der Anfechtung
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) 1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 1942 - 1966, Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts/
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