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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 1967 - 2017, Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten/§§ 1993 - 2013, Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben/
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§ 2012 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2012 BGB – Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
(1) 1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 1967 - 2017, Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten/§§ 1993 - 2013, Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben/
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