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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1564 - 1587, Titel 7 - Scheidung der Ehe/§§ 1569 - 1586b, Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten/§§ 1586 - 1586b, Kapitel 5 - Ende des Unterhaltsanspruchs/
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§ 1586b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 5 – Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
(1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1564 - 1587, Titel 7 - Scheidung der Ehe/§§ 1569 - 1586b, Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten/§§ 1586 - 1586b, Kapitel 5 - Ende des Unterhaltsanspruchs/
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