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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Titel 2 – Juristische Personen → Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
§ 87a BGB – Aufhebung der Stiftung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,
- 2.
die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
- 3.
der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
Zu § 87a: Eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2947) (1. 7. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 89, Abschnitt 1 - Personen/§§ 21 - 89, Titel 2 - Juristische Personen/§§ 80 - 88, Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,2989