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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 2064 - 2273, Abschnitt 3 - Testament/§§ 2064 - 2086, Titel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 2070 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Testament → Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2070 BGB – Abkömmlinge eines Dritten
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.
Zu § 2070: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 2064 - 2273, Abschnitt 3 - Testament/§§ 2064 - 2086, Titel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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