(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Zu § 740b: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).