1Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Zu § 1791: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).