(1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
Zu § 1794: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).