1 Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Zu § 721: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).