(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Zu § 197: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214), 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142) und 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805).