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§ 109 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel VII – Arbeitnehmer → I. – Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 GewO – Zeugnis

(1) 1Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. 3Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) 1Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. 2Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zu § 109: Eingefügt durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GewO - Gewerbeordnung/§§ 105 - 140, Titel VII - Arbeitnehmer/§§ 105 - 132a, I. - Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze/