(1) Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
künftige Höhe der Miete.
Zu § 555f: Eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl I S. 434).