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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 2064 - 2273, Abschnitt 3 - Testament/§§ 2229 - 2264, Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments/
Dokument
§ 2258 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Testament → Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2258 BGB – Widerruf durch ein späteres Testament
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 2064 - 2273, Abschnitt 3 - Testament/§§ 2229 - 2264, Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments/
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