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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1072 - 1075, Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783/
Dokument
§ 1072 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union → Abschnitt 2 – Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
§ 1072 ZPO – Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht
- 1.
nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
- 2.
unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
- 3.
unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.
Zu § 1072: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890) und 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1072 - 1075, Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1215
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