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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 478 - 484, Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen/
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§ 484 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 484 ZPO – Eidesgleiche Bekräftigung
(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja".
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 478 - 484, Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen/
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