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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 873 - 902, Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken/
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§ 897 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 897 BGB – Kosten der Berichtigung
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 873 - 902, Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken/
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