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§ 4 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 1. Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AzUVO – Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AzUVO,BW - Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung/§§ 4 - 20, 2. ABSCHNITT - Arbeitszeit/§§ 4 - 6, 1. Unterabschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/