Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 70 - 72a, TEIL 9 - Hochschulen in freier Trägerschaft; sonstige Einrichtungen/
Dokument
§ 71a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
TEIL 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft; sonstige Einrichtungen
§ 71a LHG – Gebühren; Kosten der institutionellen Akkreditierung
(1) Für die staatliche Anerkennung erhebt das Wissenschaftsministerium Gebühren. Sie umfassen auch die Auslagen des Wissenschaftsministeriums für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen des Verfahrens der institutionellen Akkreditierung einschließlich anfallender Umsatzsteuer.
(2) Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung, wenn
- 1.
er eine staatliche Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung beantragt,
- 2.
seit der letzten Reakkreditierung mindestens zehn Jahre vergangen sind oder
- 3.
die nichtstaatliche Bildungseinrichtung Anlass zu einer erneuten Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen gegeben hat.
(3) Das Landesgebührengesetz findet ergänzend Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 70 - 72a, TEIL 9 - Hochschulen in freier Trägerschaft; sonstige Einrichtungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=461987,127
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=461987,127
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.