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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 311 - 319, Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung/§§ 315 - 319, Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte/
Dokument
§ 319 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 4 – Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 319 BGB – Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
(1) 1Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 311 - 319, Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung/§§ 315 - 319, Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte/
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