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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 194 - 225, Abschnitt 5 - Verjährung/§§ 203 - 213, Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung/
Dokument
§ 207 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.
dem Kind und
- a)
seinen Eltern oder
- b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
- 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Zu § 207: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 194 - 225, Abschnitt 5 - Verjährung/§§ 203 - 213, Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung/
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