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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 488 - 515, Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher/§§ 488 - 505e, Untertitel 1 - Darlehensvertrag/§§ 491 - 505e, Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge/
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§ 501 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Darlehensvertrag → Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
§ 501 BGB – Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
Zu § 501: Neugefasst durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1666).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 488 - 515, Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher/§§ 488 - 505e, Untertitel 1 - Darlehensvertrag/§§ 491 - 505e, Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,522
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