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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 567 - 577, Abschnitt 3 - Beschwerde/§§ 574 - 577, Titel 2 - Rechtsbeschwerde/
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§ 576 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Beschwerde → Titel 2 – Rechtsbeschwerde
§ 576 ZPO – Gründe der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 567 - 577, Abschnitt 3 - Beschwerde/§§ 574 - 577, Titel 2 - Rechtsbeschwerde/
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