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Zitierungen zu § 360 BGB, Zusammenhängende Verträge,
Dokumente 1 - 2 von 2
  • Art. 229 EGBGB, Weitere Überleitungsvorschriften

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2024

    Fünfter Teil – Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs ...

  • Art. 247 EGBGB, Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgelt...

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 07.11.2023

    Siebter Teil – Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz