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Zitierungen zu § 1972 BGB, Nicht betroffene Rechte,
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§ 2060 BGB, Haftung nach der Teilung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2002
Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 2 – Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung ...