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Zitierungen zu § 99 BGB, Früchte,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 101 BGB, Verteilung der Früchte

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2002

    Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 2 – Sachen und Tiere Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB Gliederungs-Nr.: 400-2