Schnelle Seitennavigation
zu aktuellem Ordnerzu Gliederungsaufbau
zu Inhalsübersicht-Funktionen
Inhaltsübersicht
zu Seitennavigation/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 362 - 397, Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse/§§ 387 - 396, Titel 3 - Aufrechnung/
Pfad
- Gesetze des Bundes und der Länder
- Bund
- BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
- §§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
- §§ 362 - 397, Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse
- §§ 387 - 396, Titel 3 - Aufrechnung
Aktueller Ordner
- § 387 BGB, Voraussetzungen
- § 388 BGB, Erklärung der Aufrechnung
- § 389 BGB, Wirkung der Aufrechnung
- § 390 BGB, Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391 BGB, Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392 BGB, Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393 BGB, Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394 BGB, Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395 BGB, Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396 BGB, Mehrheit von Forderungen