Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
Zu § 28: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).