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Zitierungen zu § 1972 BGB, Nicht betroffene Rechte,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 2060 BGB, Haftung nach der Teilung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2002

    Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 2 – Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung ...