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Zitierungen zu § 505e BGB, Verordnungsermächtigung,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 514 BGB, Unentgeltliche Darlehensverträge

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 10.06.2017

    Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher → Untertitel 6 – Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer ...